Krankenhaus- und Ärzte-Bedarf Handelsgesellschaft m. b. H.
Allgemeine Geschäfts- & Lieferbedingungen
1.Angebote sind freibleibend
Sämtliche Preise verstehen sich OHNE gesetzliche Mehrwertsteuer. Alle Angebote sind vorbehaltlich Druckfehler und drucktechnisch bedingten Farbab-weichungen. Der Besteller ist verpflichtet, dem Lieferer bei Auftragserteilung erschöpfende Auskunft über seine persönlichen Verhältnisse oder die Rechts- und Inhaberverhältnisse seiner Firma
(z.B. Güterrechtsverhältnisse und Anschrift des Ehegatten wenn Ehefrauen Besteller sind, Namen und Anschriften der persönlich haftenden Gesellschafter, Geschäftsführer, Vorstands-mitglieder usw.) zu geben. Alle Aufträge und mündliche Abmachungen, insbesondere die unserer Vertreter, bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers. Bei Annahme von Aufträgen wird die Kreditwürdigkeit des Empfängers vorausgesetzt.
2. Wenn nicht anderes vereinbart, verstehen sich die Preise frei Verladestation des Lieferers. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers, auch wenn frachtfreie Zusendung bzw. Fob- oder CifLieferung vereinbart ist. Bei Vereinbarung einer Frachtvergütung sind Frachtkosten vom Käufer ohne Abzug vorzulegen. Etwa verbilligte Rabatte sowie Frachtvergütungen kommen bei gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahren, Konkurs, bei Zahlungsverzug über 2 Monate und bei gerichtlicher Betreibung im Wegfall. Sperrgut, welches auf Grund seiner Abmessungen oder des Gewichts vom Paketdienst nur gegen Aufpreis transportiert bzw. nur per Spedition geliefert werden kann, wird nach tatsächlichem Aufwand verrechnet. In diesem Falle werden Sie von uns vorher darüber informiert, sowie Ihr Einverständnis eingeholt.
3.Lieferzeit ohne Gewähr, vorbehaltlich Fabrikations- und Liefermöglichkeit. Fälle höherer Gewalt oder sonstige vom Lieferer nicht verschuldete Umstände, insbesondere Verkehrs- und Betriebsstörungen, Ausstände und Aussperrungen, Mangel an Rohstoffen u. dgl., ent-binden uns von jeder Vertragspflicht, insbesondere ist in solchen Fällen der Lieferer berechtigt, von seinen Lieferungsverpflichtungen ganz oder teilweise zurückzutreten.
4.Zahlung hat gegen Empfang der Ware laut vereinbarten Zahlungskonditionen per Banküber-weisung zu erfolgen. Bei Zielüberschreitung werden, ohne dass es einer förmlichen lnverzugsetzung bedarf, Zinsen in der für Bankkredite der Banken jeweils zulässigen Höhe und Mahnspesen berechnet.
5.Treten beim Käufer Ereignisse ein, die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen oder
werden solche vor Vertragsschluss vorhandene Umstände erst nachträglich bekannt, so kann der Lieferer vom Vertrag zurücktreten oder sofortige Vorauszahlung verlangen. Der Nachweis solcher Ereignisse gilt durch die Auskunft einer angesehenen Auskunftei oder Bank als erbracht, ohne dass die Vorlage der Auskunft vom Käufer gefordert werden kann.
6.Die Ware bleibt Eigentum des Lieferers, bis sämtliche Waren des Lieferers, die der betreffende Käufer erhalten hat, von diesem bezahlt sind. Eine Verfügung über unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren ist dem Käufer nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr gestattet, insbesondere dürfen derartige Waren weder verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Wird die Ware veräußert oder sonst an dritte Personen abgegeben, so tritt hiermit der Käufer schon jetzt seine Forderung gegenüber dem Dritten in voller Höhe an den Verkäufer ab. Derartige Ansprüche gegen Dritte sind bereits mit Abschluss des Liefervertrages an den Lieferer abgetreten. Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht des Käufers besteht nicht. Der Lieferer kann die Ein-ziehung der Forderung betreiben. Auf Wunsch sind ihm Angaben über die Person des betreffenden Kunden zu machen. Verkauft der Käufer selbst unter Eigentumsvorbehalt, so behält er hierdurch das Eigentum für seinen Lieferer vor. Auch bei Ver-mengung, Verarbeitung und Verkauf mit anderen Gegenständen bleibt das dem Lieferer vorbehaltene Eigentum und die an dessen Stelle tretende Ersatz-forderung für ihn bestehen. Bei einer Zahlungs-einstellung etwa noch vorhandener Waren haften auf jeden Fall für die Ansprüche des Lieferers, gleichgültig, ob diese Waren bereits bezahlt sind; ebenso gelten in diesem Fall alle Rechte aus dem
§ 46 Konkursordnung. Sofern der Verkäufer die Ware auf Grund der Eigentumsvorbehaltsklausel zurück-nimmt, ist der Käufer zur spesenfreien frankierten Rückgabe verpflichtet und haftet für den Minderwert und entgangenen Gewinn. Werden die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren gepfändet oder beschlagnahmt, so ist der Lieferer sofort zu benachrichtigen. Der Käufer trägt die Kosten dieser Intervention und hat sie auf Verlangen vorzu-schießen. Der Käufer hat die unter Eigentums-vorbehalt stehende Ware gegen Feuer und Diebstahl ausreichend zu versichern. Er haftet für allen Schaden, der aus einer Unterlassung entsteht. Die Lagerung der vom Lieferer gelieferten und unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren ist von den übrigen Waren getrennt vorzunehmen.
6. Mängelrüge hat spätestens innerhalb 8 Tagen nach Ankunft der Ware am Bestimmungsort und vor deren Veräußerung schriftlich beim Lieferer unter genauer Angabe der behaupteten einzelnen Mängel zu erfolgen. Es genügt nicht, Mängelrügen unseren Vertretern mitzuteilen. Die Mängelrüge hat auf die Erfüllung der vereinbarten Zahlungsbedingungen keinen Einfluss. Die Untersuchungspflicht erstreckt sich auf die gesamte Lieferung. Für nachweisbar mangelhaft gelieferte Ware oder Ware, die den gemachten Qualitätsangaben nicht entspricht, wird nach Rücksendung baldmöglichst Ersatz geleistet. Weitergehende Ansprüche, insbesondere das Recht auf Wandlung, Minderung oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung sind ausgeschlossen.
Ausgenommen von der Rücknahme sind Sonder-bestellungen nicht gelisteter Artikel, welche speziell auf Kundenwunsch und unter dessen Akzeptanz der angebotenen Konditionen (Preise, Lieferzeiten und –kosten etc.) zustande kamen, sowie allfällige Sonder-anfertigungen (z. B. div.Geräte, Liegen,…).
7. Als Erfüllungsort für die Zahlung gilt der Sitz des Lieferers, für die Lieferung der Versandort.
Gerichtsstand für alle sich ergebenden Rechts-verhältnisse beiderseits ist nach Wahl des Lieferers das Landesgericht Salzburg ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwertes.
Erfüllungs- und Gerichtsstand ist Hallein.